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Der Steuerfachwirt

oder: warum Steuerfachwirte und Buchhalter derzeit  gut beraten sind, wenn sie beispielsweise mit einem Rechtsanwalt oder gar einem Fachanwalt für Steuerrecht kooperieren?

Das Steuerberatungsrecht in Deutschland ist derzeit noch recht umstrittenen, da es nach herrschender Meinung in einigen Punkten nicht mit EU-Recht in Einklang zu bringen ist.

Im deutschen Steuerberatungsgesetz ist die geschäftsmäßige Ausübung der uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Rechtsanwälten, Steuerberatern, -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern  u. ä. vorbehalten. Auch der Bereich "Buchhaltung" gilt als vom Steuerberatungsgesetz "fest umschlungen".

So wurden in der Vergangenheit die Verwendung der Begriffe "Buchhaltung", "Buchführung", "Buchführungshilfe", "Finanz- und Lohnbuchhaltung", "Buchhaltungsbüro", Buchhaltungsservice" zu Werbezwecken von den Zivil- und Finanzgerichten als unzulässige "Überschußwerbung" verworfen, da hierunter auch beispielsweise das Einrichten oder der Abschluß einer Buchhaltung verstanden wird, welches den vorgenannten Personen vorbehalten bleibt. Gleiches gilt auch für den Begriff "Buchführungshelfer" ohne weiteren Zusatz über das erlaubte Tätigkeitsfeld. 

Bereits mit der 7. Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.2000 wurde vom Gesetzgeber der Umfang der Werbung etwas gelockert, wonach Personen, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, unter der Bezeichnung "Buchhalter" werden dürfen. Personen, die die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Bei diesen drei Berufsbezeichnungen sind jedoch die erlaubten Einzeltätigkeiten des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen.

Werbung unter den Begriffen "Buchhaltung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnbuchhaltung" etc. blieben jedoch nach Ansicht der zuständigen Kammern "Tabu-Begriffe".

Durch die jüngste Rechtssprechung auf Basis eines Grundsatzurteils des BGH vom 12.07.2001 (Az. I ZR 261/98) wurde nunmehr in Urteilen des OLG Düsseldorf vom 19.04.2005 (Az. I-20 U 192/04), sowie des Brandenburgischen OLG vom 28.06.2005 (Az. 6 U 14/05) auch dieses Tabu mit der Begründung gebrochen, dass den betreffenden Personen eine Tätigkeit im Bereich der Finanzbuchhaltung nicht gänzlich untersagt sei, sondern lediglich eingeschränkt ist. Auch wurde klargestellt, dass die Begriffe "Buchhalter" und "Buchhaltung" nach dem Wortsinn der deutschen Sprache identisch sind, sofern die Einzeltätigkeiten des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hierbei aufgeführt werden.

Dies gehört jedoch vielleicht schon bald gänzlich der Vergangenheit an:

Die Kollision mit EU-Recht liegt nämlich hauptsächlich darin, daß der Bereich "Buchhaltung" im deutschen Steuerberatungsrecht eine steuerliche Hilfeleistung darstellt, die uneingeschränkt den o. g. Personen vorbehalten bleibt, während beispielsweise in Österreich der Bereich "Buchhaltung" gänzlich aus Steuerberatungsrecht ausgegliedert ist und die Benelux-Staaten noch nicht einmal die Berufsbezeichnung "Steuerberater" geschützt haben.

Und jetzt kommt der Hammer:

Das EU-Recht sieht vor, daß das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem der Hilfeleistende ansässig ist und nicht das Recht des Landes, in dem die Hilfeleistung erbracht wird !!!

Mit anderen Worten: ein Buchhalter aus Österreich dürfte in der Bundesrepublik das Buchhaltungswesen uneingeschränkt geschäftsmäßig ausüben, während der deutsche Buchhalter dies weder in Deutschland noch in Österreich darf, da das deutsche Recht dem entgegensteht!!

Und wie so oft in Deutschland, hat man den falschen Ausweis in der Tasche!!

Diesen Misstand hat nun auch der Deutsche Bundestag erkannt. Zwar fielen 2004 im Gesetzgebungsverfahren  zum Europäischen Richtlinien Umsetzungsgesetz Befugniserweiterungen in letzter Sekunde dem Veto der Bundesländer zum Opfer, jedoch wurde sich auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion darauf verständigt, eine grundsätzliche Reform des Gesetzes in einem eigenständigem Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Geplant war dies für das Jahr 2005, allerdings kam wohl irgendwie das frühzeitige Feststehen der vorgezogenen Neuwahl des deutschen Bundestages dazwischen, sodass vielleicht im Jahr 2006 noch "richtig Bewegung in die Sache kommt"!

Aktueller Stand der Dinge im Steuerberatnugsgesetz:

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für
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3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

 

§ 8 Werbung
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(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen.

Deshalb sind  Steuerfachwirte und Buchhalter gut beraten, wenn sie beispielsweise mit einem Rechtsanwalt oder gar einem Fachanwalt für Steuerrecht kooperieren: weil diese eben zur unbeschränkten Steuerberatung befugt sind !!!

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